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Impressum, DSGVO und AGBs


Informationsschreiben zur Datenschutzverordnung DSGVO vom 24.05.2018

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), welche ab dem 25.05.2018 anzuwenden ist, bringt eine komplette Neuregelung des Datenschutzes in Europa mit sich. Die Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art 4, Abs.1), besondere Kategorien von Daten (Art 9), die Rechte der Betroffenen (Art 12-23) und die Pflichen der Verantwortlichen (Art 4, Abs.7) werden EU-weit vereinheitlicht.
Wir haben gegenüber unseren Geschäftspartnern rechtliche Informationspflichten, welchen wir hier mit nachkommen wollen.

Wir verarbeiten zur Erfüllung von vertraglichen Gegenständen (gem. DSGVO Art 6, Abs. 1, lit. b) und rechtlichen Verpflichtungen ( DSGVO Art 6, Abs. 1 lit.c) mitunter jedoch nicht stets vollumfänglich, folgende personenbezogene Daten von natürlichen Personen:
- Vorname
- Nachnahme
- E-Mail
- Telefonnummer
- Funktion (im Unternehmen)
Die Rechte der Betroffenen sind im DSGVO Art. 12-23 ausführlich geregelt. Es besteht grundsätzlich das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch, sowie einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.

Kontaktdaten unseres bestellten Datenschutzbeauftragten:
KMS Systemtechnik GmbH
Guido Kmoth
Schallbruch 69
42781 Haan
E-Mail: info@kms-systemtechnik.de
Tel.: 02129-377331

Bei Rückfragen o.ä. stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Die KMS-Systemtechnik-Internet-Seiten werden von KMS-Systemtechnik zur allgemeinen Information über Dienstleistungen, Produkte und Projekte bereitgestellt und stellen kein vertragliches Angebot dar.

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Copyright
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Verantwortlich für den Inhalt
KMS-Systemtechnik GmbH
Schallbruch 69
42781 Haan
Tel.: 02129 377331
Fax: 02129 377432
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Sitz der Gesellschaft
Haan, Deutschland

Eintragung im Handelsregister
HRB 21356
 
Umsatzsteuer-ID-Nr.
DE239382261

Geschäftsführer
Guido Kmoth
 
Konzept und Design
ideenheld | Michael Berndt
E-Mail: info@ideenheld.de

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der KMS-Systemtechnik GmbH, Schallbruch 69 in 42781 Haan

§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Sie gelten auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie dem Auftraggeber bei einem früher von der Kunststoff Montage Service (KMS) GmbH (im Folgenden: KMS) bestätigten Auftrag zugegangen sind.
3. Die AGB gelten ausschließlich. Die AGB gelten auch dann, wenn die KMS die Leistungen an den Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender und von ihren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos ausführt. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die KMS schriftlich ihrer Geltung zustimmt. 

§ 2 Vertragsschluss 
1. Angebote der KMS sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet.
2. Bindende Angebote der KMS kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen ab Zugang annehmen. Signalisiert der Auftraggeber nach Ablauf der Frist, dass er das Angebot annehmen will, gilt das als neues Angebot. 
3. Bestellungen des Auftraggebers, die Angebote im Sinne von § 145 BGB sind, kann die KMS binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Bestellung annehmen. 

§ 3 Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die KMS über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen und sonstige Besonderheiten umfassend zu informieren. Den Angaben des Auftraggebers darf die KMS grundsätzlich trauen; Die KMS ist insofern nicht zur Nachforschung verpflichtet. 

§ 4 Geheimhaltung 
Durch die Angebotserstellung oder im Laufe des Auftrags kann es sein, dass dem Auftraggeber Betriebsgeheimnisse der KMS zugänglich werden oder Information und Unterlagen erhält, die im Eigentum der KMS stehen oder die urheberrechtlich geschützt sind. Dazu gehören auch Kalkulationen, Zeichnungen, Materialauswahl. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn die KMS vorher schriftlich zustimmt. Kommt ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der KMS nicht zustande, hat sie der Auftraggeber der KMS unaufgefordert zurückzugeben. Er darf keinerlei Kopien oder Vervielfältigungen, gleich welcher Art, zurückbehalten.

§ 5 Preise
1. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
2. Sofern durch Tätigkeiten von der KMS im Zusammenhang mit dem Auftrag Abfälle anfallen, entsorgt sie der Auftraggeber auf eigene Kosten. Der Auftraggeber trägt auch die Kosten, die dadurch anfallen, dass im Zusammenhang mit dem Auftrag etwaige Altanlagen demontiert werden müssen.
3. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich die KMS und der Auftraggeber über eine Anpassung der Preise verständigen. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn sich die Preise für Material, das die KMS zur Erfüllung des Auftrags benötigt, in dem Zeitraum zwischen verbindlicher Beauftragung und Fertigstellung des Werkes um mindestens 5 % erhöht haben. Einigen sich die Parteien nicht binnen einem Monat – beginnend mit dem Zugang der Mitteilung der KMS beim Auftraggeber–, hat die KMS das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen ab Scheitern der Verhandlungen zu kündigen. 
4. Die KMS ist bei neuen Aufträgen oder Anschlussaufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.

§ 6 Leistungszeit, Verzug, Annahmeverzug
1. Leistungstermine oder Fristen werden nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder bestätigt sind. Die Leistungszeit beginnt erst, wenn alle für den Auftrag erforderlichen technischen und sonstigen Fragen geklärt sind, insbesondere der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach § 3 erfüllt hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages(§ 320 BGB) bleibt vorbehalten. 
2. Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der KMS die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat die KMS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten; dazu gehören etwa Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen. Die KMS darf die Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit nach Fortfall des Verzögerungsgrundes hinausschieben. Dauert das Leistungshindernis länger als drei Monate, darf die KMS wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Die KMS zeigt Leistungshindernisse dem Auftraggeber unverzüglich an. 
3. Im Fall von § 6 Abs. 2 stehen dem Auftraggeber keine Schadensersatzansprüche zu.
4. Sofern der Leistungsverzug nicht auf einer von der KMS zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, haftet die KMS beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, höchstens jedoch auf 5% desjenigen Teils des Auftrags begrenzt, der nicht vertragsgemäß erbracht ist.
5. Die KMS ist jederzeit zu Teilleistungen berechtigt; auch kann die KMS – unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers – die Ausführung des Auftrages ändern, sofern technische, wirtschaftliche oder rechtliche Erfordernisse dies unumgänglich notwendig erscheinen lassen. 
6. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, kann die KMS den ihr insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 7 Gefahrübergang 
Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache geht mit Verlassen des Werks der KMS auf den Auftraggeber über; das gilt auch dann, wenn die KMS die Sache mit eigenen Fahrzeugen zum Auftraggeber transportiert. Sofern der Auftraggeber Verzögerungen der Versendung zu vertreten hat, geht die Gefahr auf ihn bereits über, sobald die KMS ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. 

§ 8 Zahlung 
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von der KMS sofort fällig und ohne Abzug zahlbar.
2. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die KMS berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich bestimmten Höhe zu berechnen. Ein weitergehender Anspruch bleibt vorbehalten.
3. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind. 

§ 9 Eigentumsvorbehalt 
1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der KMS nicht nur bis zur vollständigen Erfüllung der konkreten Forderung, sondern bis zur Erfüllung aller Forderungen der KMS gegen den Auftraggeber (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
2. Im Falle einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung durch den Auftraggeber vor vollständiger Begleichung der Forderungen der KMS bleibt die Ware im verlängerten Eigentumsvorbehalt der KMS; insbesondere erwirbt der Auftraggeber nicht gemäß § 950 BGB Eigentum.
3. Eine Veräußerung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn er mit seinem Abnehmer ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Für den Fall der Veräußerung durch den Auftraggeber tritt dieser bereits jetzt sämtliche seiner Ansprüche gegen den Abnehmer, die ihm aus der Veräußerung entstehen, an die KMS bis zur Erfüllung aller Forderungen der KMS gegen den Auftraggeber ab.

§ 10 Haftung 
1. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Im Fall der Gewährleistung wird die KMS Nacherfüllung erbringen. Der Auftraggeber hat drei Nacherfüllungsversuche hinzunehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Die KMS leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.
b. Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
c. Bei grober Fahrlässigkeit haftet die KMS in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. Sofern der Schaden durch Leistungsverzug der KMS entstanden ist, gilt § 6 Abs. 4.
d. Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, haftet die KMS in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit EUR 5.000,00 je Schadensfall und EUR 10.000,00 für alle Schadensfälle aus dem Vertrag insgesamt. Der KMS bleibt der Nachweis frei, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Wesentliche Pflichten in diesem Sinn sind solche, die vertragswesentliche Positionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; ferner solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. Sofern die Pflichtverletzung im Leistungsverzug der KMS liegt, gilt § 6 Abs. 4.
4. Der KMS bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.
5. Soweit die Schadensersatzhaftung der KMS gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der KMS.
6. Soweit der KMS Mängelansprüche gegen in die Vertragsabwicklung eingeschaltete Dritte zustehen, kann sie die KMS an den Auftraggeber abtreten. Wenn der Auftraggeber Unternehmer i.S. von § 14 BGB ist, kann er nach erfolgter Abtretung Ansprüche gegen die KMS nur geltend machen, wenn eine vorherige gerichtliche Inanspruchnahme des Dritten erfolglos geblieben ist.
7. Mängelansprüche gegen die KMS stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
8. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge.
9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 6 Monate, gerechnet ab der Abnahme bzw. Übergabe an den Auftraggeber, es sei denn, dass § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB eine andere Verjährung zwingend vorschreiben. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 11 Schlussbestimmungen 
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse ist Wuppertal. Die KMS kann den Auftraggeber jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.
2. Im Falle eines ausländischen Auftraggebers gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts als vereinbart.
3. Mündliche Erklärungen oder Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie durch die KMS schriftlich bestätigt sind.
4. Soweit einzelne Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sind oder werden sollten, ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich zulässig, dem beabsichtigten Regelungsziel am nächsten kommt und nach Sinn und Zweck entspricht. Die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.


 
   
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